Wir fahren Sie, wohin Sie möchten.
Zum Arzt, ins Spital, zum Einkaufen oder zu Besuch. Freiwillige aus Münchenstein fahren Seniorinnen und Senioren ab 60 mit dem eigenen Auto.
- Mo – Fr
- 09.00 – 11.00 Uhr
- Sonst
- Telefonbeantworter
- Wichtig
- 48 Stunden im Voraus
So bestellen Sie eine Fahrt
Gefahren wird werktags von 08.00 bis 19.00 Uhr. Keine Rollstuhl- und Möbeltransporte.
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Anrufen
Mindestens 48 Stunden vorher: 079 528 72 00. Ausserhalb der Bürozeit sprechen Sie auf den Telefonbeantworter.
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Angaben nennen
- Name und Telefonnummer
- Adresse
- Datum, Abholzeit, Ziel und Rückfahrt
-
Bestätigung erhalten
Ihre Fahrerin oder Ihr Fahrer ruft Sie spätestens 2 bis 3 Stunden vor der Fahrt an.
Folgefahrten können Sie direkt mit Ihrer Fahrerin oder Ihrem Fahrer abmachen. Bitte melden Sie einen Koffer bei der Bestellung an. Eine Garantie für jede Fahrt können wir nicht geben.
Was kostet eine Fahrt?
Fixpreis pro einfache Fahrt, je nach Zone. Wählen Sie einen Ring oder suchen Sie Ihr Ziel in der Liste.
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Innerhalb Münchenstein
CHF 5.–für die HinfahrtCHF 5.–für die Rückfahrt -
Begleitservice
CHF 5.–Ab Haustüre zum Ziel und zurück. Bitte bei der Bestellung anfragen.
Fahrt ins Tageszentrum Hofmatt
- Hinfahrt
- morgens 9 Uhr
- Abholung
- 17 Uhr
CHF 15.–gesamt für beide Fahrten
Mitmachen
Mitglied werden
Für alle in Münchenstein ab 60 Jahren oder nach einer Frühpensionierung. Bei Paaren genügt es, wenn eine Person die Voraussetzung erfüllt.
CHF 25.– pro Jahr, Paare CHF 30.–
Anmeldeformular (PDF) ausfüllen und per Post senden. Auf Wunsch schicken wir es Ihnen zu: 079 429 01 07
Fahrerin oder Fahrer werden
Sie fahren gerne Auto und haben ab und zu Zeit? Sie bestimmen selbst, wann Sie fahren. Das Fahrgeld erhalten Sie direkt von den Kundinnen und Kunden.
- Führerausweis Kategorie B und eigenes Auto
- Keine Altersgrenze
- Versichert im Pool bei der Helvetia Versicherung
Melden Sie sich bei Willy Toggenburger: 079 429 01 07
Einzahlungsschein
Für den Mitgliederbeitrag oder eine Spende. Drucken Sie den Einzahlungsschein aus oder scannen Sie den QR-Code mit Ihrer Banking-App.
Einzahlungsschein herunterladen (PDF)- Konto
- CH37 0076 9401 8766 9200 1
- Zugunsten
- Fahrdienst für Senioren Münchenstein, 4142 Münchenstein
Für aktive Fahrerinnen und Fahrer: Fahrdienstrapport
Erfassen Sie jede Fahrt auf dem Fahrdienstrapport und senden Sie ihn halbjährlich elektronisch oder per Post an die Adresse auf dem Rapport. Leere Formulare: info@fahrdienst-muenchenstein.ch
Der Verein
Seit 2013 bringt unsere Vermittlung Menschen zusammen, die gerne fahren, und Menschen, die eine Fahrt brauchen. Politisch und konfessionell neutral, ohne Gewinnabsicht.
277 Mitglieder · 18 Fahrerinnen und Fahrer · 15'338 km im Jahr 2022
Willy ToggenburgerPräsident079 429 01 07info@fahrdienst-muenchenstein.ch
Ursula GallandreKasse und Vermittlungursula.gallandre@gmx.ch
Bruno SägesserVertreter Fahrerinnen und Fahrerbruno.saeg@gmail.com
Monika GerberSekretariatgerber.mo@bluewin.ch
Dokumente
- Einzahlungsschein
- Statuten (Ausgabe 06.05.2025)
- Infobroschüre mit Tarifen (Ausgabe 21.10.2026)
- Anmeldeformular
- Merkblatt Telefonbeantworter
- Ablauf einer Bestellung
- Protokoll GV 2023
- Protokoll GV 2021
Statuten des Vereins (Ausgabe 06.05.2025)
Statuten als PDF herunterladen
Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen «Fahrdienst für Senioren Münchenstein» (FSM) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Münchenstein. Als Senioren gelten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gemäss Art. 3.
Art. 2 Der Verein führt ohne Gewinnabsicht eine Auftragsvermittlungsstelle in der Gemeinde Münchenstein, die einsatzfreudige Vereinsmitglieder in Kontakt bringen will mit Vereinsmitgliedern, die Fahrdienste mit dem PW in Anspruch nehmen möchten. Rollstuhl- und Möbeltransporte sind ausgeschlossen. Der Verein kann weitere Dienstleistungen für Senioren anbieten.
Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglied kann jede in Münchenstein wohnhafte Person werden, die das 60. Altersjahr erreicht oder vorzeitig pensioniert wurde. Ehepaare werden aufgenommen, sofern einer der beiden Partner die genannten Voraussetzungen erfüllt. Für Personen, welche als Helfer Mitglied werden möchten, besteht keine Altersbeschränkung. Ferner können juristische Personen und Gönner als Mitglied aufgenommen werden. Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Art. 4 Eintritt und Austritt sind jederzeit möglich und erfordern die Schriftform. Über einen Wiedereintritt entscheidet der Vorstand. Ein Rekurs gegen den Entscheid ist innert 30 Tagen möglich.
Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ableben oder Ausschluss.
Art. 6 Ausschluss: Mitglieder, deren Verhalten dem Vereinszweck abträglich ist, oder Mitglieder, welche trotz zweimaliger Erinnerung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, werden ausgeschlossen. Dazu bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstands. Der Ausschluss kann innert 30 Tagen schriftlich angefochten werden.
Organisation
Art. 7 Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung, Vereinsvorstand, Revisionsstelle, Vermittlungsstelle.
Art. 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im 1. Halbjahr des Jahres statt und behandelt folgende Traktanden:
- Genehmigung der Traktandenliste; Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung; Jahresrechnung; Revisorenbericht, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes; Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Wahlen: Vereinspräsident / Vereinspräsidentin; Kassiererin / Kassierer; 2 Revisoren / Revisorinnen, Ersatzrevisor / Ersatzrevisorin. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes, der Mitglieder und der Revisionsstelle
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
Art. 9 Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vorher erfolgen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor deren Durchführung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Art. 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand, von der Revisionsstelle oder auf schriftliches Begehren von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Art. 11 Jede Versammlung ist beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Für alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Statutenänderungen müssen mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Der Präsident / die Präsidentin stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Vorstand
Art. 12 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums und der Kassenführung konstituiert er sich selbst. Er setzt sich wie folgt zusammen: Präsidium, Kasse, Sekretariat; optional weitere Vorstandsmitglieder (z. B. Leitung Vermittlung, Vertretung der Fahrerinnen und Fahrer).
Art. 13 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und beruft die Versammlungen ein. Er schliesst die erforderlichen Versicherungen ab und erlässt Richtlinien für die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler.
Art. 14 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt das Präsidium in Verbindung mit der Kassenführung oder der Sekretariatsstelle. Im Zahlungsverkehr hat die Kassenführung Einzelunterschriftsberechtigung bis zum Betrag von CHF 200.–.
Art. 15 Im Laufe des Jahres eintretende Vakanzen ergänzt der Vorstand von sich aus. Die betreffenden Personen müssen an der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Art. 16 Die Vorstandsmitglieder arbeiten als solche ehrenamtlich. Die effektiven Auslagen können in Rechnung gestellt werden. Sollte ein Vorstandsmitglied auch als Vermittlerin / Vermittler tätig sein, wird dies im Rahmen der Entschädigungsrichtlinien abgegolten.
Revisionsstelle
Art. 17 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen und einer Ersatzperson. Sie prüft die Rechnungsführung und erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung.
Vermittlungsstelle
Art. 18 Die Vermittlungsstelle arbeitet gemäss den vom Vorstand erstellten und genehmigten Richtlinien. Der Vorstand kann, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins, Entschädigungen für die Vermittlungstätigkeit festlegen.
Finanzierung
Art. 19 Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 20 Die Mittel bestehen aus Mitgliederbeiträgen; Spenden, Schenkungen, Legaten etc.; Vereinsvermögen, Zinsen.
Art. 21 Für die finanziellen Verpflichtungen haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
Auflösung des Vereins
Art. 22 Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Im Falle der Auflösung des Vereins ist ein allfälliges Vermögen zugunsten sozialer Zwecke für Senioren / Seniorinnen zu verwenden.
Schlussbestimmungen
Art. 23 Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung des Vereins am 06. Mai 2025 in Kraft gesetzt.
Ausgabe 06.05.2025
Richtlinien und Pflichtenheft senden wir auf Anfrage: info@fahrdienst-muenchenstein.ch